Beim Abriss eines Gebäudeteils und dem Entfernen von Dämmplatten an einem Zweiten sind zahlreiche noch nicht flügge Mauersegler aus den Nestern gestürzt und unter Schutt begraben worden. Zu Fällen von Naturschutzkriminalität zählen nicht nur vergiftete oder erschossene Wildtiere wie Greifvögel oder Luchse. Auch die Zerstörung von Nestern, die Störung von Bruten und das Töten der Jungtiere aller heimischen Vogel- und Fledermausarten sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz Straftaten.