Gesetzliche Lage und Schutzstatus

Der Großteil aller betroffenen Tierarten steht unter strengem (inter-)nationalem Schutz. Verstöße gegen das Artenschutzrecht können mit Freiheits- und Geldstrafen geahndet werden. Mehr erfahren: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

© Marcus Bosch
Viele der betroffenen Tiere stehen unter Schutz - So auch der Wolf

 

Der Großteil aller betroffenen Tierarten steht unter strengem (inter-)nationaler Schutz, wie insbesondere

 

Verboten sind damit:

  • Fang und Tötung wildlebender Tiere
  • Nachstellungen v.a. während Fortpflanzungszeit

 

Ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen sind Vergehen, die nach §71 BNaSchG mit einem Strafmaß von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von bis zu 50.000€ geahndet werden können.

 

Die EU FFH-Richtlinie (Nr. 92/43/EWG) schreibt für viele bedrohte Arten das Erreichen eines „günstigen Erhaltungszustands“ vor, das heißt

  • Das langfristige Überleben der Population ist gesichert
  • Der Lebensraum der Art ist ausreichend groß

Beispiel: Die LCIE (Large Carnivore Initiative Europe) definiert dies als 1.000 fortpflanzungsfähige Individuen von Bär, Wolf und Luchs in einer zusammenhängenden, sich genetisch austauschenden Population.

Allerdings gibt es nach §45 BNatSchG eine sogenannte "Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung", nach welcher eine Entnahme unter strenger Einzelfallprüfung möglich ist:

  • im Interesse der menschlichen Gesundheit/öffentlichen Sicherheit
  • zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden

 

Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes im Mai 2019:

Ausreichend: ernsthafte Schäden […] (Voraussetzung: Mindestschutz)

Entnahme generell auch ohne eindeutige genetische Zuordnung zum Individuum möglich!

 

Das Bayerische Jagdgesetz legt unter Art. 56 „Ordnungswidrigkeiten“ unter Art. 2 Ziffer 12a Folgen­des fest:

„(2) mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig an Orten, an denen ihm die Jagdausübung nicht zusteht, Besitz an lebendem oder verendetem Wild oder an Fallwild und Abwurfstangen ... erlangt und diese Gegenstände nicht binnen drei Tagen entweder dem Revierinhaber (...) oder der nächsterreichbaren Polizeidienststelle abliefert oder den Sachverhalt anzeigt,“

 

Das Tierschutzgesetz wurde nach § 1 „aus Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen“ erstellt. Aus Erfüllung einer sozialethischen Pflicht her­aus ist es für jedermann gerechtfertigt, wenn nicht sogar geboten, verletzten oder kranken Tieren ein­schließlich verletztem oder angeschossenem Wild zu helfen, um ein längeres Leiden des Tieres zu vermeiden.

 

Übersichts­karte

Übersichtskarte der uns gemeldeten Tatorte.

FAQ

Für Jäger, Polizei, Naturschutzbehörden und Privatpersonen.

Veranstaltungen

Hier finden Sie aktuelle Events zum Thema "Naturschutzkriminalität".

Projekt­hintergrund

Um beteiligten Bürgern, Ermittlungsbeamten und Behörden Hilfe anzubieten, was im Falle illegaler Verfolgung oder eines solchen Verdachtsfalles zu tun ist, haben die Gregor Louisoder Umweltstiftung (GLUS) und der Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. (LBV) gemeinsam dieses Projekt ins Leben gerufen.

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Betroffene Tierarten

Zu den am häufigsten betroffenen Tierarten zählen neben den prominenten Arten wie Luchse, Wölfe und Fischotter, vorallem Greif- und Eulenvögel. Kurze Steckbriefe liefern einen Überblick.

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© Rosl Rössner

Präzedenzfall für künftigen Umgang mit illegalen Tötungen

Zusammen mit der Gregor Louisoder Umweltstiftung gratulieren Staatsanwaltschaft und Polizei zum erfolgreichen Ergebnis mit gerechtem Urteil am Amtsgericht Cham nach den aufwendigsten Ermittlungen in der Bayerischen Geschichte bzgl. Verfolgung illegaler Tötungen geschützter Wildtiere.

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© Ralph Sturm